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Strenge Vorschriften für Ladenöffnung am Sonntag

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Die hessische Landesregierung hat – anders als vom Einzelhandel erhofft – einer Liberalisierung des Ladenöffnungsgesetzes einen Riegel vorgeschoben. Die schwarz-grüne Koalition hält am sogenannten Anlassbezug für verkaufsoffene Sonntage fest.

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WIESBADEN – Die hessische Landesregierung hat der Liberalisierung des Ladenöffnungsgesetzes einen Riegel vorgeschoben. Anders als vom Einzelhandel erhofft, hält die schwarz-grüne Koalition am sogenannten Anlassbezug für verkaufsoffene Sonntage fest. Der Gesetzentwurf von Sozialminister Kai Klose (Grüne) orientiert sich eng an den strengen Vorgaben, die hessische Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof in Kassel und das Leipziger Bundesverwaltungsgericht in den vergangenen Jahren formuliert hatten.

Die Ladenöffnung an Sonntagen müsse in einem „engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis“ stehen, heißt es in dem Entwurf. Voraussetzung für verkaufsoffene Sonntage sei, dass „das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt“.

Bestehende Bestimmungen werden präzisiert

Damit wird das bestehende Ladenöffnungsgesetz, das Ende des Jahres ausläuft, präzisiert. Darin heißt es, dass Sonntagsöffnungen „aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen“ an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben sind.

Die FDP-Fraktion war in den vergangenen Jahren mehrfach mit dem Versuch gescheitert, den Anlassbezug aus dem Gesetz zu streichen, zuletzt im April dieses Jahres. Die Tatsache, dass verkaufsoffene Sonntage in der Vergangenheit reihenweise von Verwaltungsgerichten untersagt wurden, hat aus Sicht der Freidemokraten zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei Kommunen und Einzelhandel geführt. Mit Ausnahme der AfD lehnen alle übrigen Landtagsfraktionen eine Abschaffung des Anlassbezugs ab. Gegen Sonntagsöffnungen hatten die Gewerkschaft Verdi und kirchliche Organisationen mehrfach erfolgreich geklagt.

In diesem Jahr gab es bereits zwei Urteile, die den Geschäften untersagten, am Sonntag zu öffnen. In Gelnhausen musste der für den 10. März geplante verkaufsoffene Sonntag abgesagt werden, in Bad Vilbel die Ladenöffnung am 17. März. In fast wortgleichen Urteilen entschieden die Verwaltungsgerichte Frankfurt und Gießen, dass der jeweilige Anlass als eigentlicher Besuchermagnet im Vordergrund stehen müsse. Die Öffnung der Geschäfte dürfe lediglich bloßer Nebeneffekt sein. Das sei in beiden Fällen schon deswegen nicht gegeben, weil die räumliche Nähe der Geschäfte zu den Anlässen fehle.

Ähnlich lautende Urteile waren in der Vergangenheit vom hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel und vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jeweils bestätigt worden. Die Landesregierung will mit ihrem Gesetzentwurf beispielsweise verhindern, dass ein kleines Stadtteilfest dazu führt, dass in der ganzen Stadt die Geschäfte geöffnet werden dürfen.

Sozialminister Klose hatte dem FDP-Vorschlag, den jeweiligen Anlass im Gesetz durch ein „öffentliches Interesse“ zu ersetzen, eine klare Absage erteilt. Auch dieser Begriff müsse an den strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gemessen werden, sagte Klose im April während einer Debatte über den jüngsten Gesetzentwurf der Freidemokraten im Landtag. Die Karlsruher Richter hätten ausdrücklich klargestellt, dass ein öffentliches Interesse von so schwerem Gewicht sein müsse, dass die Ausnahme von der Arbeitsruhe am Sonntag gerechtfertigt werde. Dazu genügten weder das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse des Einzelhandels noch das Kaufinteresse der Kunden.

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