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Hohe Hürden für Abschiebung ausländischer Straftäter

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Berlin (dpa) – Die Abschiebung von ausländischen Straftätern ist eine populäre Forderung. Zuletzt hat sie durch die mutmaßliche Prügelattacke junger Asylbewerber auf Passanten in Amberg neue Nahrung erhalten. In der Realität gibt es aber hohe Hürden – juristische ebenso wie praktische.

Die Rechtslage:

Grundsätzlich heißt es in Paragraf 54 des Aufenthaltsgesetzes, das Ausweisungsinteresse wiege besonders schwer, wenn ein Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu mindestens zwei Jahren Haft verurteilt oder Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. In besonderen Fällen, etwa bei Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, gilt dies schon bei einer Strafe von mindestens einem Jahr. Auch die Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik und die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung werden besonders hervorgehoben.

Ausnahmen und besondere Bestimmungen für Asylbewerber:

Nach Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention gibt es Abschiebehindernisse unabhängig von der Schwere der Straftat, wenn einen Menschen in seiner Heimat Folter oder gar die Todesstrafe erwarten. Dann muss in der Regel eine verhängte Haftstrafe in Deutschland verbüßt werden. In Bürgerkriegsländer wie Syrien und in den Irak, aus denen besonders viele Menschen nach Deutschland gekommen sind, wird nicht abgeschoben. Streit gibt es immer wieder um Abschiebungen nach Afghanistan.

Die Praxis:

Ein häufiges Hindernis für eine Abschiebung sind fehlende Papiere. Ohne diese Papiere sind die Herkunftsländer in der Regel nicht bereit, die abgelehnten Asylbewerber wieder aufzunehmen. Ohnehin besteht bei den Herkunftsländern kein großer Wille zur Kooperation, wenn es sich um Kriminelle handelt. In vielen Fällen steht das Herkunftsland auch gar nicht zweifelsfrei fest.

Asylbewerber können in der Regel erst abgeschoben werden, wenn ihr Antrag abgelehnt ist. Ein anerkannter Asylbewerber darf nach Paragraf 53 Aufenthaltsgesetz nur ausgewiesen werden, «wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.»

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