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Caster Semenya verliert vor dem CAS

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800-Meter-Olympiasiegerin Caster Semenya erleidet im Kampf gegen Testosteron-Limits für Mittelstreckenläuferinnen mit intersexuellen Anlagen vor dem Internationalen Sportgerichtshof CAS eine Niederlage gegen die IAAF.

Der Internationale Sportgerichtshof CAS in Lausanne hat im Streitfall zwischen der 800-Meter-Läuferin Caster Semenya und dem Leichtathletik-Weltverband IAAF zugunsten des Verbandes entschieden. Semenya, die wegen einer Hyperandrogenämie einen höheren Testosteronwert aufweist als andere Frauen, hatte sich dagegen gewehrt, dass die IAAF aufgrund einer vom Verband in Auftrag gegebenen Studie den Testosteron-Grenzwert im Blut für Mittelstreckenläuferinnen auf fünf Nanomol pro Liter (nmol/l) festgelegt hatte. Der Leistungsvorteil von Athletinnen mit einem natürlich erhöhten Testosteronwert soll laut IAAF bei bis zu 4,5 Prozent liegen. Die IAAF betonte immer wieder, ihr gehe es um den “fairen Wettbewerb” zwischen Frauen.

Semenya hat mehr Testosteron im Blut als der Grenzwert zulässt, laut der Studie verschafft ihr das im Wettbewerb entscheidende Vorteile. Die Südafrikanerin muss nun also wieder Medikamente einnehmen, die ihren Testosteronwert senken, wenn sie weiterhin an Wettkämpfen teilnehmen möchte. Semenya hatte ihren Testosteronwert in ihrer Karriere bereits zeitweise künstlich senken müssen und daraufhin deutlich langsamere Zeiten erzielt.

Notwendige Diskriminierung

Konkret müssen Läuferinnen, die künftig bei internationalen Wettkämpfen über Distanzen von 400 Metern bis zu einer Meile starten wollen, ihren Testosteronwert “innerhalb einer durchgehenden Periode” von mindestens sechs Monaten auf unter 5 nmol/l senken. Dies ist auch durch die Einnahme hormoneller Verhütungsmittel möglich. Das dreiköpfige CAS-Gericht ließ verlauten, die IAAF-Regel sei zwar diskriminierend, aber die Mehrheit des Gremiums befand sie auf Grundlage der von allen Parteien eingereichten Unterlagen auch “als notwendiges, vernünftiges und angemessenes Mittel”. So könne das Ziel des Weltverbandes erreicht werden, die Integrität weiblicher Athleten in den fraglichen Wettbewerben aufrecht zu erhalten.

Lange Vorgeschichte

Die 28 Jahre alte Semenya dominiert seit ihrem Weltmeistertitel von 2009 den 800-Meter Lauf der Frauen. Damals gewann sie bei der Leichtathletik-WM in Berlin Gold. Es folgten zwei weitere WM-Titel folgen: 2011 in Daegu in Südkorea und 2017 in London. Bei den Olympischen Spielen in London 2012 und in Rio de Janeiro 2016  wurde Semenya jeweils Olympiasiegerin über ihre 800 Meter. In ihrer Heimat ist sie wegen ihrer Erfolge eine Volksheldin. Die südafrikanische Regierung beklagte wiederholt, dass die Top-Sportlerin international zu Unrecht diskriminiert werde.

Zu muskulös, zu schnell, zu männlich? Caster Semenya wird seit Jahren von Verband und Konkurrenz kritisch beäugt

Semenya sieht sich, seit sie 2009 als 18-Jährige die Weltbühne der Leichtathletik betrat, mit Vorwürfen konfrontiert, sie sei keine echte Frau. Nach der WM in Berlin ordnete die IAAF einen Test an, um dies zu überprüfen. Semenyas maskulines Aussehen und ihre tiefe Stimme hatten für Diskussionen gesorgt. Die Südafrikanerin wurde zunächst gesperrt, ab Mitte 2010 durfte sie wieder starten.

Umstrittene Studie

Die IAAF führte 2011 einen Testosteron-Grenzwert von 10 nmol/l ein, verbunden mit der Aufforderung, ihn medikamentös zu senken, um an den Start gehen zu dürfen. Die hyperandrogene indische Sprinterin Dutee Chand erstritt 2015 vor dem CAS die vorübergehende Aufhebung der Regel. Der CAS forderte die IAAF auf, innerhalb von zwei Jahren neue wissenschaftliche Daten vorzulegen. Dies tat der Verband, allerdings erntete die vorgelegte Studie viel Kritik von Experten und Sportlern. Sie sei ungenau, fehlerhaft und an einigen Stellen nicht nachvollziehbar. Zudem wurde die Unabhängigkeit der Ergebnisse bezweifelt, da zwei der hauptverantwortlichen Mediziner auch in Diensten des IAAF stehen.

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“Manchmal ist die beste Reaktion, gar nicht zu reagieren”, twitterte Semenya. Sie  hat nun noch die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen Einspruch beim Schweizer Bundesgericht einzulegen.

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